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172.310 PEV CH-AI

Art. 31b Personalverordnung (PeV) - Betreuungsurlaub

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Art. 31b PeV · Betreuungsurlaub

1. Mitarbeitende haben für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist, Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, höchstens aber drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr.

2. Mitarbeitende, deren Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und deshalb Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz des Bundes haben, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

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