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172.310 PEV CH-AI

Art. 31 Personalverordnung (PeV) - Mutterschaftsurlaub

Lohn
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Art. 31 PeV · Mutterschaftsurlaub

1. Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Niederkunft einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

2. Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die Zeit, während welcher die Mutterschaftsversicherung zusätzliche Entschädigungen ausrichtet.

3. ...

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