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172.310 PEV CH-AI

Art. 30a Personalverordnung (PeV) - Freiwilliger Dienst

Lohn
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Art. 30a PeV · Freiwilliger Dienst

1. Freiwilliger Militärdienst, Rotkreuzdienst, Zivilschutz und Zivildienst ist grundsätzlich in der Freizeit zu verrichten.

2. Wird Arbeitszeit beansprucht, ist eine Bewilligung erforderlich. Es besteht kein Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub.

3. Bei Dienstleistungen während Ferien, arbeitsfreier Zeit oder unbezahltem Urlaub steht die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitnehmer zu, andernfalls dem Arbeitgeber.

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