172.310
PEV
CH-AI
Art. 30 Personalverordnung (PeV) - Lohnzahlung bei obligatorischem Dienst
Lohn
Art. 30 PeV · Lohnzahlung bei obligatorischem Dienst
1. Hinsichtlich des Lohnes bei obligatorischem Militärdienst, Rotkreuzdienst, Zivilschutz und Zivildienst gilt
1. * Bei der Rekrutierung sowie bei Dienstleistungen von bis zu 16 Wochen pro Jahr wird der Lohn vollständig ausgezahlt.
2. * Bei Dienstleistungen, welche 16 Wochen pro Jahr übersteigen, wird der Lohnanteil zu 70% ausbezahlt. Mitarbeitende mit Unterstützungspflichten erhalten 90%.
2. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlung während der Dienstzeit nicht übersteigt. Dies gilt auch für Dienstleistungen während Ferien, arbeitsfreien Tagen oder bezahltem Urlaub.
3. ...