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172.310 PEV CH-AI

Art. 3 Personalverordnung (PeV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 PeV · Zuständigkeit

1. Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im Personalbereich bei der Standeskommission.

2. Die Standeskommission kann diese Aufgaben und Kompetenzen einzelnen Departementen, Kommissionen oder anderen Verwaltungseinheiten übertragen.

3. ...

4. Unter den Begriff des Departements gemäss dieser Verordnung und den darauf beruhenden Ausführungserlassen fällt auch die vom Ratschreiber geleitete Ratskanzlei.

5. Die Gerichtspräsidenten nehmen in ihrem Bereich die in den Personalerlassen des Kantons den Departementsvorstehern zugeschiedenen personalrechtlichen Pflichten und Rechte wahr.

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