172.310
PEV
CH-AI
Art. 29 Personalverordnung (PeV) - Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Lohn
Art. 29 PeV · Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1. Werden Mitarbeitende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber für sechs Monate den darauf entfallenden Nettolohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
2. ...
3. Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen, kann die Standeskommission die Lohnfortzahlung nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.
4. Die Lohnfortzahlung endet spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.