172.310
PEV
CH-AI
Art. 27 Personalverordnung (PeV) - Festlegung des Lohnes
Lohn
Art. 27 PeV · Festlegung des Lohnes
1. Der Lohn wird im Rahmen einer Funktionsstufe festgelegt und richtet sich insbesondere nach Qualifikation, Erfahrung und Markt.
2. Für die Lohnentwicklung sind insbesondere die Leistung und das Verhalten massgeblich.
3. Bei ungenügenden Leistungen oder ungenügendem Verhalten sind Lohnkürzungen möglich. Der Departementsvorsteher legt die erforderlichen Massnahmen fest.