172.310
PEV
CH-AI
Art. 26a Personalverordnung (PeV) - Rechtliche Unterstützung für Mitarbeitende des Kantons
Die Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 26a PeV · Rechtliche Unterstützung für Mitarbeitende des Kantons
1. Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe rechtlich belangt werden, bietet das Personalamt eine Erstberatung an.
2. Sofern erforderlich, bietet die Standeskommission Rechtsschutz, in der Regel durch Beizug einer juristischen Fachperson aus der Verwaltung.