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172.310 PEV CH-AI

Art. 26 Personalverordnung (PeV) - Vermögens- und strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 26 PeV · Vermögens- und strafrechtliche Verantwortlichkeit

1. Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die in Ausübung der amtlichen Tätigkeit durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.

2. Mitarbeitende, die dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grobfahrlässig Schaden zufügen, haften ihm dafür nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Für die Anhebung solcher Klagen ist die Standeskommission zuständig.

3. Wer eine Übertretung, ein Vergehen oder ein Verbrechen in seiner dienstlichen Stellung begeht, wird gemäss den Bestimmungen des Strafrechts verfolgt. Namens des Kantons ist für die Antragstellung für Strafuntersuchungen gegen verdächtige Mitarbeitende die Standeskommission zuständig.

4. ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 17 2020 · ai (Art. 26 PeV)
Claimant v. State: Liability for Excavated Material Disposal Clarification
rgenommenen Handlungen oder Unterlassungen von Behördenmitgliedern oder von Staatsangestellten entstanden sind (Art. 5 BehV, Art. 26 PeV). 2.4. Voraussetzungen der allgemeinen Staatshaftung sind ein Schaden, Personen, für de- ren Verhalten der Staat haftbar we