172.310
PEV
CH-AI
Art. 24 Personalverordnung (PeV) - Bewilligung
Die Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 24 PeV · Bewilligung
1. Wird für eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt Arbeitszeit beansprucht, ist eine Bewilligung des für die Anstellung zuständigen Organs erforderlich. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2. Ämter mit Amtszwang unterstehen nicht der Bewilligungspflicht. Beeinträchtigt aber die Amtsausübung die Anstellung beim Kanton, kann letztere ebenfalls unter Bedingungen gestellt, mit Auflagen verbunden, angepasst oder aufgehoben werden.