172.310
PEV
CH-AI
Art. 23 Personalverordnung (PeV) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Die Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 23 PeV · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1. Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder die Übernahme öffentlicher Ämter ist zulässig, wenn sie die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt, mit dem Anstellungsverhältnis vereinbar ist und keine Interessenkollisionen zur Folge hat.
2. Eine Nebenbeschäftigung oder die Ausübung eines öffentlichen Amts kann vom für die Anstellung zuständigen Organ eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Anstellung beim Kanton deswegen beeinträchtigt wird.
3. Bevor ein öffentliches Amt übernommen oder eine Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, ist der Departementsvorsteher zu informieren.
4. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.