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172.310 PEV CH-AI

Art. 22 Personalverordnung (PeV) - Änderung des Aufgabenkreises

Die Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 22 PeV · Änderung des Aufgabenkreises

1. Im Bedarfsfall kann das für die Anstellung zuständige Organ den Mitarbeitenden eine andere ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende Tätigkeit zuweisen, welche nicht zum Aufgabenbereich der Stelle gehört, für die sie angestellt wurden.

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