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172.310 PEV CH-AI

Art. 21 Personalverordnung (PeV) - Arbeitszeit und Überstunden

Die Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 21 PeV · Arbeitszeit und Überstunden

1. Die ordentliche Arbeitszeit beträgt 42,5 Stunden pro Woche.

2. Die Standeskommission kann für bestimmte Personengruppen und Funktionen, in Arbeitszeitmodellen oder in besonderen Situationen abweichende Arbeitszeiten festlegen.

3. Soweit notwendig, haben die Mitarbeitenden Überstunden zu leisten.

4. Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Überstundenarbeit.

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