172.310
PEV
CH-AI
Art. 2 Personalverordnung (PeV) - Anwendbares Recht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 PeV · Anwendbares Recht
1. Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Die Anstellungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher Natur.
3. ...
4. ...
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 2 Abs. 1 PeV)
Compilation of Administrative and Procedural Rulings
itsvertrag des Beschwerdeführers wird die Personalverordnung vom 30. November 1998 zum Bestandteil des Vertrags erklärt. In Art. 2 Abs. 1 PeV wird statuiert, dass die Bestimmungen des schweizerischen Obligationen- rechts in Art. 319 ff. zum Einzelarbeitsvertr
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 2 Abs. 1 PeV)
Building Permit Appeal: Fire Commission Discussions and Administrative Structure Upheld
mit der Einreichung der Beschwerdeschrift zulässig. Im Arbeitsvertrag der Parteien wird auf die Personalverordnung verwiesen. Art. 2 Abs. 1 PeV statuiert, dass die Bestimmungen des OR (Art. 319 ff.) an- wendbar sind, wenn die Personalverordnung nicht andere Regelungen enth
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 2 Abs. 1 PeV)
State Commission Rulings on Zoning, Water Protection, Name Change, Education Repayment, Recusal, Traffic Violation, and Employment Termination Compensation
18). 3.1. Weiter hat das Kantonsgericht mit Verweis auf BGer 2P.152/2006 vom 8. Dezember 2006 im Einzelnen ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 1 PeV generell auf die Bestimmungen des OR verweise, soweit die Personalverordnung keine an- deren Regelungen enthalte. Hinsi
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 2 Abs. 3 PeV)
Collection of Diverse Legal Rulings
hoheitlichen Funktionen ausübte, war dies rechtlich auch zu- lässig (vgl. BGE 128 III 250, E. 2; im Übrigen ist dies auch in Art. 2 Abs. 3 PeV geregelt: Mitarbeiterinnen, die keine hoheitlichen Funktionen ausüben, können verlangen, dass das Anstellungsverhältnis p