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172.310 PEV CH-AI

Art. 19 Personalverordnung (PeV) - Verhaltensregeln

Die Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 19 PeV · Verhaltensregeln

1. Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.

2. Mitarbeitende dürfen weder für eine amtliche Tätigkeit noch in ihrer amtlichen Tätigkeit für sich oder für andere Geld, geldwerte Leistungen, Geschenke oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen.

3. Die Standeskommission regelt das Nähere, insbesondere den Umgang mit Höflichkeitsgeschenken.

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