172.310
PEV
CH-AI
Art. 19 Personalverordnung (PeV) - Verhaltensregeln
Die Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 19 PeV · Verhaltensregeln
1. Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
2. Mitarbeitende dürfen weder für eine amtliche Tätigkeit noch in ihrer amtlichen Tätigkeit für sich oder für andere Geld, geldwerte Leistungen, Geschenke oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen.
3. Die Standeskommission regelt das Nähere, insbesondere den Umgang mit Höflichkeitsgeschenken.