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172.310 PEV CH-AI

Art. 18 Personalverordnung (PeV) - Dienstleistung

Die Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 18 PeV · Dienstleistung

1. Die Mitarbeitenden sind zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Sie haben ihre volle Arbeitskraft ihrem Dienst zu widmen und die Obliegenheiten treu, sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben innerhalb und ausserhalb des Dienstes die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.

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