172.310
PEV
CH-AI
Art. 18 Personalverordnung (PeV) - Dienstleistung
Die Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 18 PeV · Dienstleistung
1. Die Mitarbeitenden sind zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Sie haben ihre volle Arbeitskraft ihrem Dienst zu widmen und die Obliegenheiten treu, sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben innerhalb und ausserhalb des Dienstes die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.