172.310
PEV
CH-AI
Art. 16 Personalverordnung (PeV) - Arbeitszeugnis
Die Rechte der Mitarbeitenden
Art. 16 PeV · Arbeitszeugnis
1. Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen.
2. Auf Wunsch des oder der Mitarbeitenden spricht sich das Zeugnis nur über den Tätigkeitsbereich und die Dauer des Anstellungsverhältnisses oder zusätzlich auch über die Leistung und das Verhalten aus.
3. Ein Zeugnis, das Leistung und Verhalten beurteilt, beruht grundsätzlich auf den periodischen Mitarbeiterbeurteilungen.