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172.310 PEV CH-AI

Art. 15 Personalverordnung (PeV) - Unbezahlter Urlaub

Die Rechte der Mitarbeitenden
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Art. 15 PeV · Unbezahlter Urlaub

1. Zuständig für die Regelung von unbezahltem Urlaub ist die Standeskommission.

2. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.

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