172.310
PEV
CH-AI
Art. 15 Personalverordnung (PeV) - Unbezahlter Urlaub
Die Rechte der Mitarbeitenden
Art. 15 PeV · Unbezahlter Urlaub
1. Zuständig für die Regelung von unbezahltem Urlaub ist die Standeskommission.
2. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.