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172.310 PEV CH-AI

Art. 14 Personalverordnung (PeV) - Bezahlter Urlaub

Die Rechte der Mitarbeitenden
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Art. 14 PeV · Bezahlter Urlaub

1. Für wichtige persönliche oder familiär bedingte Absenzen wird bezahlter Urlaub gewährt.

2. Die Standeskommission regelt das Nähere und kann weitere Urlaubsgründe festlegen.

3. Die Nachmittage des 24. und 31. Dezember gelten als bezahlte Halbtage, sofern sie auf einen Werktag fallen.

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