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172.310 PEV CH-AI

Art. 12 Personalverordnung (PeV) - Ferien

Die Rechte der Mitarbeitenden
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Art. 12 PeV · Ferien

1. Den Mitarbeitenden stehen in jedem Kalenderjahr 25 bezahlte Ferientage zur Verfügung und ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, 30 Ferientage.

2. Für ein unvollendetes Kalenderjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Anstellungsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.

3. Die Ferien sind in der Regel im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres, mindestens zwei Wochen zusammenhängend, zu beziehen.

4. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt des Ferienbezugs. Er nimmt auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebs und jenen der andern Mitarbeitenden vereinbar ist.

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