Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.310 PEV CH-AI

Art. 1 Personalverordnung (PeV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 PeV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden des Kantons, sofern die Gesetzgebung keine anderen Bestimmungen enthält.

2. Diese Verordnung sowie die darauf beruhenden Ausführungserlasse gelten sinngemäss auch für die Bezirke, die Feuerschaugemeinde, die Kirchgemeinden und die Schulgemeinden, sofern diese für sich keine abweichende Regelung haben oder für sie nicht anderweitige kantonale Regelungen bestehen.

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