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172.121 STKBAADAAD CH-AI

Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Papierprimat

Aufbewahrung
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Art. 9 StKB AAD · Papierprimat

1. Beim Papierprimat werden die Daten grundsätzlich in Papierform aufbewahrt.

2. Elektronisch erstellte oder eingehende Daten sind in Papierform abzulegen, sofern dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist. Wird in begründeten Fällen davon abgesehen, ist im Papierdossier der Speicherort der elektronischen Daten mittels Platzhalter zu vermerken.

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