Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Geltung der Primate
Art. 8 StKB AAD · Geltung der Primate
1. Für die kantonale Verwaltung gilt das digitale Primat.
2. Die Standeskommission kann für Stellen der kantonalen Verwaltung das Papierprimat festlegen, insbesondere wenn
a) übergeordnete Vorschriften eine Aufbewahrung in Papier vorschreiben;
b) Fachanwendungen zur sicheren Aufbewahrung der elektronischen Daten fehlen;
c) Sachverhalte oder Umstände bestehen, die eine elektronische Datenaufbewahrung erschweren oder verunmöglichen.
3. Für die öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie die weiteren Körperschaften und juristischen Personen des kantonalen Rechts gilt das Papierprimat. Sie können selbständig auf das digitale Primat wechseln, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Werden kantonale Aufgaben durch Dritte, insbesondere andere Kantone, erfüllt, richtet sich das Primat für die Aufbewahrung nach dem für den Dritten anwendbaren Recht.