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172.121 STKBAADAAD CH-AI

Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrung
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Art. 6 StKB AAD · Aufbewahrungsfristen

1. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre, sofern nicht abweichende Anweisungen oder gesetzliche Fristen bestehen.

2. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in der Regel mit dem Abschluss des Geschäfts.

3. Die verantwortlichen Stellen melden der Ratskanzlei abweichende Aufbewahrungsfristen und Zeitpunkte für den Beginn des Fristenlaufs. Die Ratskanzlei führt eine Liste über die Abweichungen.

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