172.121
STKBAADAAD
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Grundsätze der Aufbewahrung von Daten
Aufbewahrung
Art. 5 StKB AAD · Grundsätze der Aufbewahrung von Daten
1. Aufzubewahren sind die geschäftsrelevanten Daten.
2. Die Aufbewahrung muss systematisch geordnet, im Regelfall in elektronischen Dossiers oder in Papierdossiers, sachgerecht und sicher vorgenommen werden.
3. Im Weiteren ist die Aufbewahrung so vorzunehmen, dass die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit der Daten gewährleistet sind.
4. Das Landesarchiv kann zur späteren Gewährleistung einer geordneten und vollständigen Archivierung Weisungen zur Aufbewahrung erlassen.