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172.121 STKBAADAAD CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Zuständigkeit

Aufbewahrung
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Art. 4 StKB AAD · Zuständigkeit

1. Für die Aufbewahrung von Daten sind die Stellen verantwortlich, denen die entsprechenden Geschäfte zugewiesen sind.

2. Sind verschiedene Stellen mit dem gleichen Geschäft befasst, ist die sachlich federführende Stelle für die Aufbewahrung der Daten verantwortlich. Im Zweifelsfall verständigen sie sich über die Zuständigkeit für die Aufbewahrung. Soweit auch die anderen Stellen Daten aufbewahren, gelten die Vorgaben über die sichere Aufbewahrung auch für sie.

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