Art. 32 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Übergang
Art. 32 StKB AAD · Übergang
1. Die obersten Vollzugsorgane stellen fest, wann für ihre Stellen der Wechsel vom Papierprimat zum digitalen Primat erfolgt. Ab dem Wechsel gilt das digitale Primat für neu eröffnete Geschäfte.
2. Im Zeitpunkt des Wechsels laufende Geschäfte können in Papierform oder elektronisch weitergeführt werden. Die Stellenleitenden legen fest, welche Form für diese Geschäfte massgeblich ist. Wird das digitale Primat für massgeblich erklärt, sind die bereits angefallenen Daten auf Papier bis zum Abschluss des Geschäfts, aber spätestens innert einem Jahr seit dem Primatwechsel, in die elektronische Form umzuwandeln. Für die Umwandlung ist die für den Geschäftsvorgang zuständige Stelle verantwortlich. Die Vorschriften dieses Beschlusses sind auf die Umwandlung sinngemäss anwendbar. Die Standeskommission legt das Nähere in einer Weisung fest.
3. Für Geschäfte, die im Zeitpunkt des Wechsels bereits abgeschlossen sind, bleibt das Papierprimat bestehen. Das gilt auch für Daten aus abgeschlossenen vorinstanzlichen Verfahren, sofern das Bundesrecht nichts Gegenteiliges vorschreibt.