Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Begriffe
Art. 3 StKB AAD · Begriffe
1. Als Daten gelten analoge und digitale Informationseinheiten, die in diversen Formaten als Zahlen, Texte, Bilder, Video- oder Audiodateien vorliegen.
2. Geschäftsrelevante Daten enthalten Informationen, die für das Verstehen, Durchführen und Nachvollziehen eines Geschäfts nötig sind.
3. Zentral eingehende Sendungen, sind Sendungen, die über den Weibel- und Supportdienst eingehen.
4. Aufbewahrung bezeichnet die Ablage und Haltung von Daten durch die für den Geschäftsvorgang verantwortliche Stelle.
5. Archivierung bezeichnet die dauerhafte, zeitlich unbefristete Aufbewahrung und die sachgerechte Erhaltung und Zugänglichmachung von rechtlich oder historisch überlieferungswürdigen Daten durch Archive.
6. Als Archivgut gelten Daten, die zum Zweck der dauernden Archivierung im Landesarchiv oder in einem durch das Landesarchiv bewilligten Archiv aufbewahrt werden. Daten, die vom Landesarchiv oder von einem durch das Landesarchiv bewilligten Archiv zurückgegeben oder ausgesondert werden, gelten nicht als Archivgut.