172.121
STKBAADAAD
CH-AI
Art. 22 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Nicht abzuliefernde Daten
Übergabe von Daten zur Archivierung
Art. 22 StKB AAD · Nicht abzuliefernde Daten
1. Daten, welche dem Landesarchiv nicht abzuliefern sind, werden entsorgt oder gelöscht, soweit sie nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorgaben oder administrativer Weisungen noch für eine bestimmte Zeit aufbewahrt werden müssen.
2. Die Aufbewahrung von Daten bis zur Ablieferung oder von nicht archivwürdigen Daten wird nicht im Landesarchiv vorgenommen. Das Landesarchiv kann Ausnahmen bewilligen.