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172.121 STKBAADAAD CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten (StKB AAD) - Geltung

Allgemeines
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Art. 2 StKB AAD · Geltung

1. Der Beschluss gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Korporationen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten kantonaler Körperschaften und weitere Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Er gilt nicht für die Appenzeller Kantonalbank.

2. Abweichende Vorgaben zur Aufbewahrung und Archivierung gemäss übergeordnetem Recht und anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

3. Für die Gerichte und Schlichtungsbehörden gilt dieser Beschluss sinngemäss, soweit die Gerichtspräsidien keine abweichenden Regelungen festlegen.

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