172.113
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CH-AI
Art. 9 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Ausstand
Allgemeines
Art. 9 GR StK · Ausstand
1. Bestehen bezüglich eines Einzelgeschäfts Interessenskonflikte oder andere Ausstandsgründe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, teilt das betroffene Standeskommissionsmitglied dies von sich aus mit und begibt sich in den Ausstand.
2. Im Zweifelsfall entscheidet die Standeskommission über den Ausstand.