Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.113 GRSTKCRCDPStKCdP CH-AI

Art. 9 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Ausstand

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 GR StK · Ausstand

1. Bestehen bezüglich eines Einzelgeschäfts Interessenskonflikte oder andere Ausstandsgründe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, teilt das betroffene Standeskommissionsmitglied dies von sich aus mit und begibt sich in den Ausstand.

2. Im Zweifelsfall entscheidet die Standeskommission über den Ausstand.

← Art. 8 GR StK Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Standeskommission Art. 10 GR StK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →