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Art. 8 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Interessenskonflikte

Allgemeines
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Art. 8 GR StK · Interessenskonflikte

1. Stellt die Standeskommission Interessenskonflikte fest, versucht sie einvernehmliche Lösungen zu finden, namentlich indem

a) die privaten Erwerbstätigkeiten zeitlich, sachlich oder örtlich beschränkt werden;

b) die Verwaltungsaufgaben angepasst werden.

2. Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, legt die Standeskommission im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das Erforderliche fest.

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