172.113
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CH-AI
Art. 8 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Interessenskonflikte
Allgemeines
Art. 8 GR StK · Interessenskonflikte
1. Stellt die Standeskommission Interessenskonflikte fest, versucht sie einvernehmliche Lösungen zu finden, namentlich indem
a) die privaten Erwerbstätigkeiten zeitlich, sachlich oder örtlich beschränkt werden;
b) die Verwaltungsaufgaben angepasst werden.
2. Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, legt die Standeskommission im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das Erforderliche fest.