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CH-AI
Art. 7 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Private Erwerbstätigkeiten und Mandate
Allgemeines
Art. 7 GR StK · Private Erwerbstätigkeiten und Mandate
1. Die Standeskommissionsmitglieder melden der Ratskanzlei nach der Wahl ihre privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandate sowie danach alle Änderungen.
2. Neue Erwerbstätigkeiten oder Mandate sind vor der Übernahme zu melden.
3. Die Ratskanzlei informiert die Standeskommission über eingegangene Meldungen.
4. Die Standeskommission bespricht die Liste der privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandate mindestens einmal pro Jahr und bereinigt sie.