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Art. 6 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Stellungnahmen in Abstimmungen

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Art. 6 GR StK · Stellungnahmen in Abstimmungen

1. Die Standeskommission kann als Gremium zu einer Bundesvorlage öffentlich Stellung nehmen, wenn der Kanton in besonderer Weise betroffen ist.

2. Die Standeskommissionsmitglieder nehmen bei Bedarf öffentlich Stellung zu Abstimmungsgeschäften; sie achten darauf, dass in erster Linie das sachlich zuständige Mitglied Stellung nimmt.

3. Hat die Standeskommission in einer Angelegenheit eine bestimmte Haltung eingenommen, vertreten die Standeskommissionsmitglieder diese.

4. Für persönliche Stellungnahmen in einem Abstimmungs- oder Wahlkampf, die Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee oder eine aktive Wahlunterstützung holt das Standeskommissionsmitglied vorgängig die Zustimmung der Standeskommission ein.

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