172.113
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CH-AI
Art. 5 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Verhaltensgrundsätze
Allgemeines
Art. 5 GR StK · Verhaltensgrundsätze
1. Die Standeskommissionsmitglieder sind dem Kollegialitätsprinzip verpflichtet.
2. Sie wahren in ihrem Tun und Lassen die Interessen des Kantons.