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Art. 5 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Verhaltensgrundsätze

Allgemeines
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Art. 5 GR StK · Verhaltensgrundsätze

1. Die Standeskommissionsmitglieder sind dem Kollegialitätsprinzip verpflichtet.

2. Sie wahren in ihrem Tun und Lassen die Interessen des Kantons.

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