Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.113 GRSTKCRCDPStKCdP CH-AI

Art. 4 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Departemente

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 GR StK · Departemente

1. Jedes Standeskommissionsmitglied steht einem Departement vor.

2. Die Standeskommission legt für jedes Departement eine Vertretung fest.

← Art. 3 GR StK Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Standeskommission Art. 5 GR StK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →