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Art. 3 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Schlichtung

Allgemeines
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Art. 3 GR StK · Schlichtung

1. Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann versucht, bei Differenzen innerhalb der Standeskommission zu schlichten.

2. Gleiches gilt, wenn sich jemand aus der Öffentlichkeit oder der Verwaltung mit Anständen gegenüber einem Departement oder einem Standeskommissionsmitglied an sie oder ihn wendet.

3. Bei erheblichen Anständen wird die Standeskommission informiert; diese kann das Erforderliche zum Vorgehen anordnen.

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