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Art. 26 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Unterzeichnung

Beschlüsse
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Art. 26 GR StK · Unterzeichnung

1. Protokolle, die versandt werden, werden von der regierenden Frau Landammann oder dem regierenden Landammann und von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber unterzeichnet.

2. Protokolle, die nach dem Beschluss rasch versandt werden müssen, und dringliche Schreiben, die sich aus Protokollen ergeben, insbesondere Verfügungen, werden von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber im Auftrag von Landammann und Standeskommission unterzeichnet.

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