Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.113 GRSTKCRCDPStKCdP CH-AI

Art. 25 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Protokoll

Beschlüsse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 GR StK · Protokoll

1. Über die Beschlüsse der Standeskommission ist ein Protokoll zu führen. Dieses enthält neben den Erwägungen und den wesentlichen Diskussionspunkten den Beschluss.

2. Bei Geschäften, die an Adressatinnen und Adressaten ausserhalb der Verwaltung versandt werden, ist der Diskussionsteil separat zu protokollieren. Bei nachträglichen Versänden wird der Diskussionsteil im Regelfall nicht mitgesandt.

3. Über Geschäfte, die zur Kenntnis genommen werden, ist summarisch Protokoll zu führen.

4. Die Protokolle der Vorsitzung werden zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt.

← Art. 24 GR StK Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Standeskommission Art. 26 GR StK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →