172.113
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CH-AI
Art. 24 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Rückkommen
Beschlüsse
Art. 24 GR StK · Rückkommen
1. Auf einen Beschluss kann bis zum Versand, spätestens bis zur Protokollgenehmigung, zurückgekommen werden.