Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.113 GRSTKCRCDPStKCdP CH-AI

Art. 24 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Rückkommen

Beschlüsse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 GR StK · Rückkommen

1. Auf einen Beschluss kann bis zum Versand, spätestens bis zur Protokollgenehmigung, zurückgekommen werden.

← Art. 23 GR StK Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Standeskommission Art. 25 GR StK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →