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Art. 23 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Präsidialbeschlüsse

Beschlüsse
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Art. 23 GR StK · Präsidialbeschlüsse

1. In dringlichen Angelegenheiten trifft die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

2. Sind ordentliche oder Zirkularbeschlüsse nicht möglich, erlässt sie oder er in Vertretung der Standeskommission einen Beschluss.

3. Die Standeskommission ist über Präsidialbeschlüsse spätestens an der nächsten Sitzung zu orientieren.

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