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Art. 22 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Zirkularbeschlüsse

Beschlüsse
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Art. 22 GR StK · Zirkularbeschlüsse

1. Kann mit einem Beschluss nicht bis zur nächsten Sitzung gewartet werden, kann ein Zirkularbeschluss gefasst werden.

2. Dem Zirkularbeschluss sind entsprechende Beschlüsse auf dem elektronischen Wege gleichgestellt.

3. Der Antrag gilt als angenommen, wenn sich mindestens vier Standeskommissionsmitglieder zustimmend geäussert haben. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt, es kann aber erneut Antrag gestellt werden.

4. Über Zirkularbeschlüsse wird ein gesondertes Protokoll geführt.

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