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Art. 21 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Verbindlichkeiten

Beschlüsse
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Art. 21 GR StK · Verbindlichkeiten

1. Die Standeskommission fasst ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.

2. Die Standeskommissionsmitglieder tragen die Beschlüsse der Standeskommission mit.

3. In besonderen Fällen kann diese ein Mitglied davon entbinden, einen Beschluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.

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