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Art. 20 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Abstimmung

Beschlüsse
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Art. 20 GR StK · Abstimmung

1. Über Beschlüsse wird abgestimmt, wenn die Zustimmung oder Ablehnung nicht bereits anderweitig feststeht oder wenn jemand eine Abstimmung wünscht.

2. Die Stimmabgabe erfolgt offen.

3. Es besteht kein Stimmzwang.

4. Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann stimmt mit; bei Stimmgleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.

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