172.113
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CH-AI
Art. 2 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Landammann
Allgemeines
Art. 2 GR StK · Landammann
1. Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann steht der Standeskommission vor, leitet deren Sitzungen und vertritt diese nach aussen.
2. Wird keine andere Zuständigkeit festgelegt, führt sie oder er die Geschäfte, welche die Standeskommission als Gesamtregierung betreffen.
3. In der Funktion als Landammann wird die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann im Verhinderungsfall durch die weiteren Standeskommissionsmitglieder in der verfassungsmässigen Reihenfolge vertreten.