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Art. 19 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Rechtsverfahren

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Art. 19 GR StK · Rechtsverfahren

1. Die Ratskanzlei führt in Rechtsverfahren vor der Standeskommission die Instruktion und stellt Antrag.

2. Die instruierende Stelle erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen und Anordnungen.

3. Die Departemente bereiten die Stellungnahmen der Standeskommission in ihren Bereichen vor, soweit sie nicht vorbefasst sind. In den übrigen Fällen bereitet die Ratskanzlei die Stellungnahmen vor.

4. Für Rechtsverfahren vor Gerichten delegiert die Standeskommission oder das Departement im Bedarfsfall Fachpersonen als Vertretung.

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