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Art. 18 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Einzel- und Blockgeschäfte

Geschäfte
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Art. 18 GR StK · Einzel- und Blockgeschäfte

1. Einfache Geschäfte, bei denen zu erwarten ist, dass keine Diskussion gewünscht wird, können als fertig ausformulierte Blockgeschäfte eingegeben werden.

2. Andere Geschäfte werden als Einzelgeschäfte eingegeben.

3. Wird bei Blockgeschäften keine Diskussion gewünscht, gelten sie als genehmigt.

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