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Art. 17 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Vorbereitung

Geschäfte
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Art. 17 GR StK · Vorbereitung

1. Die Geschäfte sind grundsätzlich in der Form vorzubereiten, wie sie verabschiedet werden.

2. Sie sind der Ratskanzlei spätestens am Mittag des fünften Tags vor der Sitzung einzureichen, umfangreiche Geschäfte spätestens am Mittag des achten Tags vor der Sitzung. Vorbehalten sind Verschiebungen wegen Feiertagen.

3. Dringliche Geschäfte, einfache Delegationsgeschäfte oder Mitteilungen können abweichend zum Normalverfahren eingegeben oder mündlich unterbreitet werden.

4. Rechtsetzungsgeschäfte sind der Ratskanzlei vorab zur formellen Prüfung zuzustellen.

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