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Art. 16 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Verantwortung

Geschäfte
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Art. 16 GR StK · Verantwortung

1. Unter Vorbehalt abweichender Anordnungen sind die Departemente und die Ratskanzlei in ihren Bereichen für die Vorbereitung, Bearbeitung und den Vollzug der Standeskommissionsgeschäfte verantwortlich.

2. Eingehende Geschäfte werden von der Ratskanzlei zugewiesen. Ergeben sich unterschiedliche Auffassungen, entscheidet die Standeskommission, in dringenden Fällen die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann.

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