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Art. 15 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Weitere Teilnehmende

Sitzungen
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Art. 15 GR StK · Weitere Teilnehmende

1. Die Standeskommission kann an ihren Sitzungen Dritte zu Besprechungen empfangen und fallbezogen Mitarbeitende der Verwaltung oder externe Fachpersonen zuziehen.

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